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Freiburg

Stura Freiburg unterliegt auch letztinstanzlich vor dem VGH Baden-Württemberg

Im Juni 2015 wurde dem Stura Freiburg durch das Freiburger Verwaltungsgericht verboten, im Senatswahlkampf Wahlempfehlungen zugunsten zweier der vier antretenden Listen abzugeben. Gegen diesen Beschluss legte der Asta Rechtsmittel zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ein. Da ein beträchtlicher Teil des Budgets des Stura von 360.000 € im Jahr für Rechtsstreitigkeiten vorgesehen ist, kann dieser sich ein solches Vorgehen auch unabhängig von den Erfolgsaussichten bequem leisten. Diese Beschwerde des Asta wurde vom VGH jedoch als unzulässig abgewiesen: Dem Asta fehlt schlichtweg das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Beschwerde; es handelt sich dabei vielmehr um bloße Rechthaberei und den verzweifelten Versuch, sein bisheriges höchst fragwürdiges Vorgehen doch noch zu retten. Mithin war das Ansinnen des Asta von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg. Zudem wird der Asta die Frage zu beantworten haben, wieso er für eine solche aussichtslose Beschwerde Kosten in Höhe von bis zu 2.000 € auf sich nimmt und damit studentische Beiträge verschwendet. Siehe dazu: Beschluss des VGH Baden-Württemberg

Verwaltungsgericht Freiburg verbietet Einmischung des Stura in den Senatswahlkampf

Der Freiburger Studierendenrat beabsichtigte, im Senatswahlkampf 2015 wie schon in den Vorjahren zwei der vier zu den Wahlen antretenden Listen zu unterstützen. Ein Beschluss, durch den der Asta zu entsprechenden Maßnahmen mandatiert werden sollte, wurde bereits im März 2015 durch den Studierendenrat gefasst. Dadurch verstößt der Stura gegen das durch Art. 2 I GG geschützte Abwehrrecht der Kandidaten der beiden anderen Listen gegen staatlichen Organisationszwang: Ergreift der Asta im Vorfeld der Wahlen Partei für zwei von vier antretenden Listen, maßt er sich ein über seine in § 65 II LHG bestimmten Aufgaben hinausgehendes Recht an, dies ist im Hinblick auf seine Stellung als Vertretungsorgan aller Studenten nur im Rahmen gewisser, sehr enger Grenzen zulässig. Indem der Asta einzelnen Listen Wahlkampfunterstützung bietet versucht er gleichzeitig, die Chancen auf einen Wahlerfolg für die anderen Listen zu reduzieren, um sein erklärtes Ziel zu erreichen – damit richtet der Asta sich direkt und allein gegen die Kandidaten der von ihm bekämpften Listen. Er dominiert und verzerrt dabei auch schlicht und ergreifend den Meinungsbildungsprozess im Wahlkampf. Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Beschluss im Juni 2015 bzgl. eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die geplante Wahlkampfunterstützung angeschlossen und diese untersagt. Siehe dazu: Beschluss des VG Freiburg vom 24. Juni 2015

Freie Organisation und Rechtsaufsicht – der Wirtschaftsplan 2014 an der Uni Freiburg

Freiheit bei der Ausgestaltung und damit einhergehende dezentrale Rechtsaufsicht waren wichtige Ziele der Grün-Roten Landesregierung bei Einführung der Verfassten Studierendenschaft (VS). Freiheit bedeutete im letzten Jahr in Freiburg auch die Unsicherheit der Freiheit von klaren Regeln zur Verwendung der Gelder der VS. Dort wurde der Wirtschaftsplan der VS ein dreiviertel Jahr von der Universitätsverwaltung geprüft. Die Folge: Unsicherheit bei der Ausgabe der studentischen Gelder. Auch zum Thema Finanzen: In Freiburg hat die VS immerhin schon eine gültige Finanzordnung. Dies sieht in Tübingen oder Konstanz zwei Jahre nach Einführung der VS noch ganz anders aus.