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Verwaltungsgericht Freiburg verbietet Einmischung des Stura in den Senatswahlkampf

Der Freiburger Studierendenrat beabsichtigte, im Senatswahlkampf 2015 wie schon in den Vorjahren zwei der vier zu den Wahlen antretenden Listen zu unterstützen. Ein Beschluss, durch den der Asta zu entsprechenden Maßnahmen mandatiert werden sollte, wurde bereits im März 2015 durch den Studierendenrat gefasst.
Dadurch verstößt der Stura gegen das durch Art. 2 I GG geschützte Abwehrrecht der Kandidaten der beiden anderen Listen gegen staatlichen Organisationszwang: Ergreift der Asta im Vorfeld der Wahlen Partei für zwei von vier antretenden Listen, maßt er sich ein über seine in § 65 II LHG bestimmten Aufgaben hinausgehendes Recht an, dies ist im Hinblick auf seine Stellung als Vertretungsorgan aller Studenten nur im Rahmen gewisser, sehr enger Grenzen zulässig. Indem der Asta einzelnen Listen Wahlkampfunterstützung bietet versucht er gleichzeitig, die Chancen auf einen Wahlerfolg für die anderen Listen zu reduzieren, um sein erklärtes Ziel zu erreichen – damit richtet der Asta sich direkt und allein gegen die Kandidaten der von ihm bekämpften Listen. Er dominiert und verzerrt dabei auch schlicht und ergreifend den Meinungsbildungsprozess im Wahlkampf.
Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Beschluss im Juni 2015 bzgl. eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die geplante Wahlkampfunterstützung angeschlossen und diese untersagt.

Siehe dazu: Beschluss des VG Freiburg vom 24. Juni 2015