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September 2015

Stura Freiburg unterliegt auch letztinstanzlich vor dem VGH Baden-Württemberg

Im Juni 2015 wurde dem Stura Freiburg durch das Freiburger Verwaltungsgericht verboten, im Senatswahlkampf Wahlempfehlungen zugunsten zweier der vier antretenden Listen abzugeben. Gegen diesen Beschluss legte der Asta Rechtsmittel zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim ein. Da ein beträchtlicher Teil des Budgets des Stura von 360.000 € im Jahr für Rechtsstreitigkeiten vorgesehen ist, kann dieser sich ein solches Vorgehen auch unabhängig von den Erfolgsaussichten bequem leisten. Diese Beschwerde des Asta wurde vom VGH jedoch als unzulässig abgewiesen: Dem Asta fehlt schlichtweg das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Beschwerde; es handelt sich dabei vielmehr um bloße Rechthaberei und den verzweifelten Versuch, sein bisheriges höchst fragwürdiges Vorgehen doch noch zu retten. Mithin war das Ansinnen des Asta von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg. Zudem wird der Asta die Frage zu beantworten haben, wieso er für eine solche aussichtslose Beschwerde Kosten in Höhe von bis zu 2.000 € auf sich nimmt und damit studentische Beiträge verschwendet. Siehe dazu: Beschluss des VGH Baden-Württemberg